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   BVerwG, 01.08.1990 - G 4 B 90.90   

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https://dejure.org/1990,14884
BVerwG, 01.08.1990 - G 4 B 90.90 (https://dejure.org/1990,14884)
BVerwG, Entscheidung vom 01.08.1990 - G 4 B 90.90 (https://dejure.org/1990,14884)
BVerwG, Entscheidung vom 01. August 1990 - G 4 B 90.90 (https://dejure.org/1990,14884)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Verfahrensgang

 
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  • BVerwG, 03.02.1989 - 4 B 14.89

    Nebenerwerbsbetrieb - Eigentumsfläche - Pachtland - Reithalle

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1990 - G 4 B 90.90
    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist rechtsgrundsätzlich geklärt, daß eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf gepachtetem Boden erfolgt, in aller Regel nicht den Anforderungen für eine Privilegierung durch § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genügt; daran habe auch die in der Neufassung des § 595 BGB verbesserte Stellung des Pächters nichts geändert (Beschluß vom 3. Februar 1989 - BVerwG 4 B 14.89 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 253 = UPR 1989, 425).
  • BVerwG, 03.03.1975 - VII B 118.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erteilung einer neuen

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1990 - G 4 B 90.90
    Das Berufungsgericht war insbesondere nicht verpflichtet, sich mit allen Einzelheiten des klägerischen Vorbringens in den Gründen seines Urteils ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78).
  • BVerwG, 04.11.1966 - IV C 39.65

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines lanwritschaftlichen Betriebs; Begriff

    Auszug aus BVerwG, 01.08.1990 - G 4 B 90.90
    Auch die weitere Abweichungsrüge, das Berufungsurteil verstoße gegen die im Urteil des beschließenden Senats vom 14. (gemeint ist wohl 4.) November 1966 - BVerwG 4 C 39.65 - (DVBl. 1967, 286) aufgestellten Grundsätze der qualifizierten Einzelfallbetrachtung, ist unzulässig.
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